Werbung für die eigenen Veranstaltungen in den Sozialen Medien richtig kennzeichnen

Sind Sie auch auf Facebook, Twitter & Co. unterwegs? – Dann liegen Sie voll im Trend. Immer mehr Unternehmen, darunter auch viele Bildungseinrichtungen, nutzen die zahlreichen Social Media Plattformen als effektives Marketinginstrument, um potenzielle Kunden individuell anzusprechen und kostengünstig Werbung für sich selbst, ihre Produkte oder Angebote zu machen. – Aber wie sieht diesbezüglich die rechtliche Seite? Darf man das einfach so?

Und was ist eigentlich Werbung?

Im November 2020 ist der Medienstaatsvertrag (MStV) in Kraft getreten. Damit sich nicht jeder durch den Gesetzestext kämpfen muss, stellt die BKM (Bayerische Landeszentrale für neue Medien) einen Leitfaden der Medienanstalten zur Werbekennzeichnung bei Online-Medien zur Verfügung.

Der Link zum Leitfaden: Leitfaden der Medienanstalten – Werbekennzeichnung bei Online-Medien (blm.de)

Hier findet man in einer übersichtlichen Matrix Informationen dazu, wann und wie man Informationen in den verschiedenen Online-Medien (Videos, Textbeiträgen, Audios/Podcasts und Bildern) kennzeichnen muss.

„Werbung muss klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein (§ 22 und § 74 Medienstaatsvertrag)“ [1]

Der Leitfaden ist sehr knapp zusammengefasst und sehr übersichtlich gestaltet, so dass man in höchstens 15 Minuten weiß, ob man die eigene Werbestrategie auf Facebook & Co. vielleicht nochmal überdenken muss.

Vorab aber schon mal eine kleine Entwarnung: Wenn „die eigene Unternehmerschaft eindeutig ist“, ist bei Beiträgen über die eigenen Angebote keine Kennzeichnung erforderlich.[2]

Zum Abschluss noch ein Hinweis, den die BLM-Redaktion für Instagram-Nutzer besonders hervorhebt, da dabei wohl oft Fehler gemacht wurden: „bei Werbung im Rahmen der Instagram-Stories [bedarf] wirklich jedes Story-Slide einer Kennzeichnung […]. Ergänzt wurde auch die Information, dass das von Instagram zur Verfügung gestellte Kennzeichnungstool „bezahlte Werbepartnerschaft mit“ als ausreichend erachtet wird, den werblichen Charakter eines Beitrags zu markieren.“[3]

Quellen:

Heins, Nele (2021): Werbekennzeichnung in Online-Medien – ein neuer Leitfaden, unter Inside Netzwelt, in BLM plus / Blog der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien: Werbekennzeichnung in Online-Medien – neuer Leitfaden – BLM plus Blog [zuletzt abgerufen am 09.07.2021].

Kreißig, Wolfgang / die medienanstalten – ALM Gb (2021): Leitfaden der Medienanstalten Webekennzeichnung bei Online-Medien, in blm.de: Leitfaden der Medienanstalten – Werbekennzeichnung bei Online-Medien (blm.de) [zuletzt abgerufen am 09.07.2021].


[1] Heins, Nele (2021): Werbekennzeichnung in Online-Medien – ein neuer Leitfaden, unter Inside Netzwelt, in BLM plus / Blog der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien: Werbekennzeichnung in Online-Medien – neuer Leitfaden – BLM plus Blog [zuletzt abgerufen am 09.07.2021].

[2] Kreißig, Wolfgang / die medienanstalten – ALM Gb (2021): Leitfaden der Medienanstalten Webekennzeichnung bei Online-Medien, in blm.de: Leitfaden der Medienanstalten – Werbekennzeichnung bei Online-Medien (blm.de) [zuletzt abgerufen am 09.07.2021].

[3] Heins, Nele (2021): Werbekennzeichnung in Online-Medien – ein neuer Leitfaden, unter Inside Netzwelt, in BLM plus / Blog der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien: Werbekennzeichnung in Online-Medien – neuer Leitfaden – BLM plus Blog [zuletzt abgerufen am 09.07.2021].

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