Vera Lohel (BayEbFöG, Verwaltungsvorschrift, Fördervoraussetzungen, Leistungsstatistik)
Regina Biberger (Praktische Fragen zur Erstellung der Leistungsstatistik, Kiribati, adebis)
Beate Gundelach (Vorgaben Mittelverteilung, Antragstellung, Verwendungsnachweis)
Die Erwachsenenbildung in Bayern wird vom Freistaat öffentlich gefördert. Geregelt wird diese durch das Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung (BayEbFöG).
Das seit dem 1.1.2019 geltende BayEbFöG sieht zwei Zuwendungsarten vor:
1. die institutionelle Förderung nach Art. 6 BayEbFöG
2. die Projektförderung nach Art. 7 BayEbFöG.
Zu 1.: Zuwendungen als institutionelle Förderung werden gewährt für den Betrieb von Einrichtungen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayEbFöG) und für die Erfüllung der zentralen Aufgaben der Landesgeschäftsstellen der Förderempfänger (Art. 6 Abs. 4 i. V. m. Art. 2 Abs. 3 BayEbFöG). Als Festbetragsfinanzierung richtet sie sich nach den im zweiten Kalenderjahr vor dem laufenden Haushaltsjahr geleisteten und in die Landesstatistik gemeldeten Teilnehmerdoppelstunden (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayEbFöG).
Zu 2.: Zuwendungen als Projektförderung werden in Form der pauschalierten Anteilfinanzierung nach Maßgabe des Art. 7 BayEbFöG gewährt.
Die AEEB berät ihre Mitglieder hinsichtlich der Vorgaben des BayEbFöG und der dazugehörigen Verwaltungsvorschrift und den Vorgaben der Bayerischen Haushaltsordnung, deren Verwaltungsvorschrift sowie zu den allgemeinen Nebenbestimmungen.
Regelmäßig werden Infoveranstaltungen und Schulungen angeboten.
Zur Umsetzung der Vorgaben in der Praxis erstellt die AEEB verschiedene Materialien (u.a. Broschüren). Diese sind im Mitgliederbereich unserer Homepage bzw. im geschützten Mitgliederbereich in der Cloud der ELKB erhältlich.
Weiterführende Informationen:
Weitere Rechtsgrundlagen Erwachsenenbildung in Bayern: