Neue Verwaltungsvorschrift zum BayEbFöG veröffentlicht
Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Mitglieder,
mit heutigem Tag – am 15.12.2021 – ist die neue Verwaltungsvorschrift zum BayEbFöG veröffentlicht worden und tritt rückwirkend zum 1.1.2021 in Kraft. Was wird sich dadurch für die geförderten Mitglieder der AEEB verändern?
Allgemein
Die AEEB wird künftig vertiefende Verwendungsnachweisprüfung übernehmen. Es wird neue Formulare geben. Jahresrechnungen bzw. Jahresabschlüsse sind mit einem überarbeiten Formular Verwendungsnachweis abzugeben.
Institutionelle Förderung
Mindestarbeitsumfang – verbundene Einrichtungen
Zwar wird der Mindestarbeitsumfang nicht weiter abgesenkt, aber es wird möglich sein, mit einer weiteren verbundenen Einrichtung (d.h. schriftliche Vereinbarung über gemeinsamer übergeordneter Name, gemeinsames Qualitätsmanagement, gemeinsames Programm) die Leistungsstatistik zusammen zu melden.
Berücksichtigungsfähige Veranstaltungen
Angebote des „Online-Lernens“ können nun „offiziell“ berücksichtigt werden, wenn sie angeleitet werden und eine Kommunikation mit den Teilnehmenden stattfindet.
Es entfällt die sogenannte Negativliste (Geselligkeit, Hobby, touristischer Charakter etc.). Diese wird ersetzt durch eine klare Definition von berücksichtigungsfähigen Veranstaltungen:
- Thema einem Stoffgebiet Erwachsenenbildung zu zuzuordnen,
- Bildungs- bzw. Lernziel aus Veröffentlichung, Dokumentation oder pädagogischem Konzept erkennbar,
- öffentliche Ausschreibung und Zugänglichkeit,
- Anleitung durch Dozent*in,
- inhaltliche und finanzielle Verantwortung liegt bei der nach BayEbFöG geförderten Einrichtung,
- richtet sich an Erwachsene ab dem 15. Lebensjahr (die bekannten Ausnahmen gelten weiterhin).
Projektförderung
Die Projektförderung wird finanziell attraktiver und etwas „entbürokratisiert“.
Die Kostenpositionen werden angehoben und erweitert. Z.B. können für eine Doppelstunde bis zu 250 € für Honorare, Fahrtkosten und Raummiete angesetzt werden. Neu ist Kostenposition 5 Konzeption. Für die Konzeption von neuartigen Bildungsmaßnahmen können auch bis zu 250 € pauschal pro Doppelstunde angesetzt werden.
Entfallen sind die Vorgaben zum Umfang der Bildungsmaßnahmen.
Einen Link zur neuen Verwaltungsschrift zum BayEbFöG finden Sie hier
Weitere Informationen und „Schulungsangebote“ durch die AEEB werden folgen.
Ihre Vera Lohel (AEEB Vorstand)